Satzung 



§ 1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen "Förderverein Kultur in der Zehntscheune“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V."
Der Verein hat seinen Sitz in Kleinwallstadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie Kunst und Kultur.


3. Der Satzungszweck wird verwirklicht in der Durchführung oder Unterstützung von Konzerten, Ausstellungen, Kabarett-Aufführungen, literarischen Lesungen und anderen Kulturereignissen insbesondere in der Zehntscheune Kleinwallstadt.


4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.


§ 3 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet


1. durch freiwilligen Austritt, der mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist


2. bei natürlichen Personen mit dem Tod


3. durch Ausschluss, der nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich ist.

Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Möglichkeit des Widerspruchs binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses offen, in diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.


4. bei juristischen Personen durch Auflösung.


§ 5 Mitgliedsbeiträge


Die Mitgliedsbeiträge und die Erhebungsform werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

   1. die Mitgliederversammlung
   2. der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Kleinwallstadt mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.


2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
c) Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Rechnungsprüfer
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Entscheidung über den Widerspruch gegen ein Ausschlussverfahren gemäß §4 Nummer 3
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Stimmen können nicht übertragen werden, eine Stimmenhäufelung ist nicht zulässig.


4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.


5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus
- dem 1. und 2. Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden
- dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin
- dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin
- bis zu 6 Beisitzern
- dem 1. Bürgermeister des Marktes Kleinwallstadt bzw. seinem Vertreter


2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.


3. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich und führen die laufenden Geschäfte.


4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte
b) Entscheidungen nach den §§ 3 und 4 dieser Satzung
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Berichterstattung in der Mitgliederversammlung


§ 9 Rechnungsprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder erfolgen.


2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Verlust der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Kleinwallstadt, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Mit dieser Satzung ist der Förderverein Kultur in der Zehntscheune unter VR 200397 im Vereinsregister Aschaffenburg eingetragen.

 

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